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AGB
1 Dienstleistungen
1.2 Die Dienstleistungen orientieren sich an dem den Vertragsparteien bei Vertragsschluss bekannten Leistungsumfang. Sollte sich im Zuge der Vertragsdurchführung ergeben, dass der Leistungsumfang notwendigerweise oder zweckmäßigerweise einer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bedarf, werden sich die Vertragsparteien über eine entsprechende Anpassung des Leistungsumfangs einigen.
1.3 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Erstellung eines Werkes oder Erzielung eines bestimmten Erfolges durch den Auftragnehmer nicht das Ziel dieses Vertrages ist.
2 Erbringung der Dienstleistungen
2.1 Die vereinbarten Dienstleistungen sind ab dem 21. Dezember 2020 zu erbringen.
2.2 Die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt in unmittelbarer Abstimmung mit den Auftraggeber.
2.3 Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass durch den Abschluss dieses Vertrages zwischen Ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Auftragnehmer ist weder in den Betrieb der Auftraggeber eingegliedert, noch unterliegt er einem die organisatorische Gestaltung der Ausführung der geschuldeten Dienstleistungen (hinsichtlich der Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Auftragsdurchführung) umfassenden Direktions- und Weisungsrecht der Auftraggeber. Die Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Leistungserbringung vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelnen einvernehmlich. Den Auftraggebern steht jedoch ein Weisungsrecht hinsichtlich der Beschaffenheit des Ergebnisses der geschuldeten Dienstleistungen zu.
2.4 Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistungen in eigener Verantwortung und in eigener Entscheidung. Er hat jedoch bei der Gestaltung seiner Tätigkeit auf die Belange der Auftraggeber Rücksicht zu nehmen, deren im Rahmen des vorgenannten Weisungsrechts erteilte Vorgaben zu beachten und den Auftraggebern entsprechend gesonderten Vereinbarungen zur Verfügung zu stehen.
2.5 Soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, bedient sich der Auftragnehmer für die Erbringung der Dienstleistungen seiner eigenen Betriebsmittel. Seitens der Auftraggeber werden keine Mitarbeiter, Betriebsmittel oder sonstige Ressourcen zur Verfügung gestellt.
2.6 Der Auftragnehmer hat die geschuldeten Dienstleistungen termin- und fachgerecht und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Dienstleisters zu erbringen.
2.7 Die Vertragsparteien sind sich einig, dass durch den Abschluss dieses Vertrages zwischen Ihnen weder eine Partnerschaft noch ein Joint Venture begründet wird. Zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen, die den Auftraggeber verpflichten, ist der Auftragnehmer nicht befugt. Eine Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vollmacht.
2.8 Für das Einhalten der steuer- und versicherungsrechtlichen Pflichten sowie sonstigen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften in eigener Sache ist jede Vertragspartei selbst verantwortlich.
3 Kündigung des Vertrages
3.1 Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag ordentlich kündigen, die Kündigungsfrist richtet sich nach § 621 BGB. Die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen sind entsprechend zu vergüten.
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen sind entsprechend zu vergüten.
3.3 Die gesetzlichen Regelungen über die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde bleiben unberührt.
3.4 Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle einer Kündigung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert das zur Bearbeitung eventuell überlassene Material sowie bis dahin vorliegende Arbeitsergebnisse inklusive Teilergebnisse vollständig auszuhändigen.
3.5 Dieser Vertrag kann jederzeit durch einen von allen Vertragsparteien unterzeichneten Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet werden.
3.6 Soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, enden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien mit der Vertragsbeendigung.
4 Einsatz Dritter
Der Auftragnehmer darf auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftraggeber im Rahmen der Erbringung der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Dienstleistungen qualifizierte Dritte beauftragen. Er selbst bleibt jedoch weiterhin vollumfänglich für die Erbringung der Pflichten aus diesem Vertrag verantwortlich und haftbar. Vor dem Einsatz von Dritten ist der Auftragnehmer zur sorgfältigen Überprüfung dieser Personen und insbesondere ihrer Zuverlässigkeit, Geeignetheit nach beruflicher Ausbildung und Erfahrung sowie Fähigkeit zur vertragsgemäßen Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen verpflichtet und hat während des Einsatzes Dritter die Vertragsgemäßheit der Leistungserbringung durch diese zu überwachen. Sofern und soweit der Dritte bei der Erbringung der Dienstleistungen gegen die dem Auftragnehmer nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten verstößt, hat der Auftragnehmer auf Aufforderung der Auftraggeber den Dritten auszutauschen. Sonstige Rechte der Auftraggeber wegen eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen dessen Vertragspflichten bleiben hiervon unberührt.
5 Vergütung
5.1 Die vorstehend genannte Vergütung ist vereinbart auf Grundlage des den Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Umfangs der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen. Sollte eine Anpassung des Dienstleistungsumfangs an die tatsächlichen Verhältnisse erfolgen, werden die Vertragspartien auch die Vergütung entsprechend der Veränderung des Leistungsumfangs anpassen.
5.3 Solange der Auftragnehmer an der Erbringung der Dienstleistungen verhindert ist, insbesondere wegen Krankheit, Unfall, Ortsabwesenheit, andere Aufträge etc., steht ihm für diesen Zeitraum kein Vergütungsanspruch zu. Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht ebenfalls nicht.
5.2 Der Auftragnehmer führt sämtlichen Steuern, Abgaben und gegebenenfalls Versicherungsbeiträge wie selbständig ab sowie ist alleine für das Einhalten der jeweils geltenden genehmigungsrechtlichen und sonstigen auf seine Tätigkeit anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verantwortlichen.Bei der Kalkulation der Vergütung ist dies entsprechenden berücksichtig worden.
5.3 Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzten, wenn kein weiterer Dienstleistungsvertrag mehr besteht. Sollte der Auftragnehmer dieser Pflicht nicht oder zu spät nachkommen, wird einer Vertragsstrafe in Höhe der, dem Auftraggeber entstehenden sozialsversicherungs Beiträge zu Gunsten des Auftraggebers fällig. Darüber hinaus der Auftragnehmer, den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn kein weiterer Dienstleistungsvertrag mehr besteht. Sollte der Auftragnehmer diese Pflicht nicht oder zu spät nachkomme, wird eine Vertragsstrafe in Höhe der, dem Auftraggeber entstehenden SV-Beiträge zu Gunsten des Auftraggeber fällig.
6 Mitwirkung der Auftraggeber
Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang bei er Erbringung der vertraglichen Leistungen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer alle zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft auch solche Informationen und Unterlagen, die erst Mitwirkungspflichten den Auftraggeber bestehen nicht.
7 Währung
Mangels abweichender Bestimmungen in diesem Vertrag sind alle angegebenen Geldbeträge sowie alle nach diesem Vertrag vorzunehmenden Zahlungen in Euro.
8 Anderweitige Tätigkeiten
Während der Laufzeit dieses Vertrages darf der Auftragnehmer auch für andere Auftraggeber tätig werden, ohne dass es einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Eine Tätigkeit für andere Auftraggeber darf jedoch die Tätigkeit für den Auftraggeber nicht beeinträchtigen.
9 Geheimhaltungspflicht
9.1 Vertrauliche Informationen (die ,,Vertraulichen Informationen'') sind alle dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber mitgeteilten sowie im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen auf anderem Wege zur Kenntnisse gelangten oder von dem Auftragnehmer (mit) entwickelten und nicht bereits öffentlich zugängliche Informationen wie Geschäftsgeheimnisse und Geschäftsvorgänge, Betriebsgeheimnisse und Betriebseinrichtungen, Know-how, Erfindungen, Verfahren und Arbeitsweisen, persönliche Angelegenheiten und sonstige als vertrauliche bezeichnete Informationen, die sich auf den Auftraggeber geheim gehalten werden sollen und deren Weitergabe an Dritte Schaden für den Auftraggeber anrichten würde, unabhängig davon, in welchen Zustand bzw. auf welchen Datenträger sich die Informationen befinden und ob die Informationen vor oder nach dem Abschluss dieses Vertrages mitgeteilt wurden.
9.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung seiner pflichten aus diesem Vertrag zu verwenden und sie während der Vertragslaufzeit oder nach Beendigung ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftraggeber weder anderweitig zu verwenden noch seinen Mitarbeitern noch Dritten, welche nicht im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages tätig werden, mitzuteilen. Mitarbeitern des Auftragnehmer oder Dritten, die nach der Bestimmung dieses Vertrages gegebenenfalls zu Erblindung der von dem Auftragnehmern geschuldeten Dienstleistungen eingesetzt werden, müssen von Auftragnehmer zumindest gleich strenge Geheimhaltung- und Vertraulichkeitspflichten auferlegt werden, wie in diesem Vertrag festgelegt. Die vorstehend genannten Geheimhaltungspflicht bestehen 2 Jahre nach Beendigung dieses Vertrages fort.
10 Geistiges Eigentum, Nutzungs- und Verwertungsrechte
10.1 Alle bei dem Abschluss dieses Vertrages vorhandenen gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechte und sonstiges geistiges Eigentum einer Vertragspartei, insbesondere - jedoch nicht beschränkt auf - geheimes Know-how, verbleiben im ausschließlichen Eigentum und mangels einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung in der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsbefugnis der jeweiligen Vertragspartei.
10.2 Sämtliche von dem Auftragnehmer allein oder zusammen mit anderen Auftragnehmern oder Mitarbeitern der Auftraggeber in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Dienstleistungserbringung erzielten Arbeitsergebnisse abgeschlossener und nicht abgeschlossener Arbeiten inklusive aller Notizen, Pläne, Formeln, Konzepte, gemachten technischen Verbesserungen, Erfindungen, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmuster und sonstige Ergebnisse einschließlich der von dem Auftragnehmer (mit)entwickelten Vertraulichen Informationen (die „Arbeitsergebnisse“) stehen den Auftraggebern zu.
10.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnisse gegenüber den Auftraggeber unverzüglich offen zu legen.
10.4 Für andere Zwecke als die Erbringung der Dienstleistungen unter diesem Vertrag darf der Auftragnehmer die Arbeitsergebnisse nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers nutzen.
10.5 Soweit den von dem Auftragnehmer entwickelten Arbeitsergebnissen Urheberrechtsschutz zukommt, erklärt der Auftragnehmer hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Verzicht auf alle Rechte, die er in Bezug auf die Arbeitsergebnisse haben kann, und räumt den Auftraggebern das ausschließliche, unwiderrufliche, unbefristete, übertragbare und in jeder Hinsicht unbeschränkte Verwertungs- und Nutzungsrecht für alle bekannten und noch unbekannten Verwertungs- und Nutzungsarten ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, die genannten Arbeitsergebnisse ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen, auf Bild-, Ton- und Datenträger zu übertragen, zu verbreiten, zu bearbeiten, umzugestalten oder zu übersetzen und in abgeänderter Form oder im Original zu veröffentlichen und zu verwerten. Der Auftraggeber ist ferner ohne gesonderte Zustimmung für jeden Einzelfall befugt, dieses Recht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen oder anderen Nutzungsrechte einzuräumen. Das Gleiche gilt für etwaige Rechtsnachfolger. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nach der Beendigung dieses Vertrages zeitlich unbeschränkt fort.
10.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sowohl während der Dauer dieses Vertrages als auch danach, dem Auftraggeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen und alle dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben.
10.7 Alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers für die Übertagung der obigen Rechte auf den Auftraggeber sind durch die vorgenannte Vergütung des Auftragnehmers abgegolten. Unbeschadet anwendbarer zwingender gesetzlicher Vorschriften besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf eine Anpassung der vereinbarten Vergütung oder auf Zahlung einer weiteren Vergütung.
11 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen, Rückgabe von Eigentum
11.1 Alle Informationen und Unterlagen, die der Auftragnehmer anlässlich und im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen von dem Auftraggeber erhalten oder erstellt hat, sind sorgfältig und gegen die Einsichtnahme unbefugter Dritter geschützt aufbewahren. Alle von den Auftraggebern für die Zwecke der Erbringung der vertraglichen Dienstleistungen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und sonstiges sich im Besitz des Auftragnehmers befindliches Eigentum der Auftraggebers sind pfleglich zu behandeln.
11.2 Während der Laufzeit dieses Vertrages hat der Auftragnehmer alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die er im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung von dem Auftraggeber erhalten oder erstellt hat, unverzüglich nach Anforderung an diesen herauszugeben und sämtliche Daten und Software, einschließlich der Quell- und Objektcodes unverzüglich nach Aufforderung zu löschen. Nach der Beendigung dieses Vertrages haben die Löschung und Herausgabe unverzüglich ohne Aufforderung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Herausgabe von den von dem Auftraggeber für die Zwecke der Erbringung der vertraglichen Dienstleistungen zur Verfügung gegebenenfalls gestellten Arbeitsmittel oder von sonstigem sich im Besitz des Auftragnehmers befindlichen Eigentum des Auftraggebers. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen. Die vollständige Rückgabe aller Unterlagen sowie die Löschung von allen Programmkopien und Daten auf sämtlichen Speichermedien sind schriftlich zu bestätigen.
12 Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Schutz der Daten des Auftraggebers vor unbefugtem Zugriff. Soweit der Auftragnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers und gegebenenfalls ihrer Beschäftigten oder Kunden betraut ist, ist er verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Rechtmäßigkeit und Transparenz der Verarbeitung, deren Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit. Der Auftragnehmer hat ferner sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten. Dazu gehört auch der verantwortliche Umgang mit Computerdaten und dem eigenen Büro. Daten mit personenbezogenem Inhalt sind unter Verschluss zu halten und nicht mehr benötigte Daten sind fachgerecht zu entsorgen.
13 Haftung
13.1 Die Haftung der Vertragsparteien richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
13.2 Von Schadensersatzansprüchen Dritter, welche im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der jeweiligen Vertragspflichten durch eine Vertragspartei stehen, stellt diese Vertragspartei die jeweils andere von dem Dritten in Anspruch genommene Vertragspartei vollumfänglich frei.
13.3 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragsparteien.
13.4 Entspricht die Dienstleistung des Auftragnehmers nicht den zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen und den erteilten Weisungen der Auftraggebers, ist die erbrachte Dienstleistung mangelhaft. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber dies unverzüglich nach dem Erkennen des Mangels bei dem Auftragnehmer zu rügen. Ist die Rüge begründet, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Mangelbeseitigung zu. Ein Anspruch der Auftraggeber auf Mangelbeseitigung besteht nicht, wenn der von ihm gerügte Mangel auf einer Verletzung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten beruht.
13.5 Besteht ein Anspruch des Auftraggebers auf Mangelbeseitigung, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, die mangelhaft erbrachten Dienstleistungen innerhalb einer von dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist so nachzubessern, dass sie den vertraglich geschuldeten Dienstleistungen entsprechen. Scheitert der Nachbesserungsversuch oder wird die Nachbesserung verweigert oder ist sie für die Auftraggeber unzumutbar, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Kürzung der vereinbarten Vergütung zu. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bestehen nicht, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für die Haftung des Auftragnehmers nach den Bestimmungen des Paragraphen „Haftung“ dieses Vertrages vor.
14 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Gegen die Forderungen einer Vertragspartei aus diesem Vertrag kann die jeweils andere Vertragspartei mit eigenen Ansprüchen aus diesem oder anderen Verträgen nur aufrechnen, wenn und soweit diese Ansprüche unbestritten oder bestritten aber begründet oder entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Forderungen einer Vertragspartei aus diesem Vertrag kann die jeweils andere Vertragspartei nur geltend machen, wenn es auf ihren Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
15 Vertragsübertragung
Rechte und Pflichten aus diesem Vertag dürfen weder gänzlich, noch zum Teil von einer Vertragspartei ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden, es sei denn, es liegt eine Umfirmierung, eine Fusion mit einem anderen Unternehmen oder eine andere Form der Umwandlung vor.
16 Mitteilungen
16.1 Die Anschriften der Vertragsparteien, an die alle schriftlichen Mitteilungen in Verbindung mit diesem Vertrag gesendet werden sollen, lauten wie folgt:
a) Der Glückstag UG
Nerostrasse 22
D-65183 Wiesbaden
E-Mail: theresa.krapf@harmonyinfinity.com
16.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Änderungen ihrer Anschriften der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
17 Gesamtschuldnerische Haftung
Der Auftraggeber haftet für seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.
18 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Ausdrückliche und individuell ausgehandelte Absprachen bezüglich geänderter Vertragsinhalte sind jedoch von dem Schriftformerfordernis nicht erfasst und sind wirksam, auch wenn sie mündlich getroffen worden sind.
19 Geltendes Recht
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich materiellem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.